Hinweispflicht auf Nichtbestehen des Widerrufrechts
Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Einkäufen in Onlineshops ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu – allerdings gibt es davon auch diverse Ausnahmen. So ist etwa ein Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Zeitschriften ausgeschlossen.
Wie der BGH in seinem Urteil vom 09.06.2011 (Aktenzeichen: I ZR 17/10) entschieden hat, besteht für Händler nicht nur die Pflicht, auf ein bestehendes Widerrufsrecht hinzuweisen, sie müssen auch über ein ausnahmsweise nicht bestehendes Widerrufsrecht belehren. Unterbleibt solch ein Hinweis, so ist dies irreführend und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Praxistipp: Private Kunden des eigenen Onlineshops sind generell umfassend zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn im Ausnahmefall kein Widerrufsrecht besteht. In einem solchen Fall muss ein Hinweis darauf anstelle der eigentlichen Widerrufsbelehrung erfolgen.
Wettbewerbsverstoß durch Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung
Mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. I-4 U 99/11) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Es handelt sich nach der Auffassung des Gerichts dabei nicht um eine bloße Bagatelle.
Da Anfang November 2011 die Übergangsfrist für den Einsatz der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung abgelaufen ist, zeigt diese Entscheidung aus Hamm, wie wichtig es für Online-Händler ist, die Rechtstexte im eigenen Onlineshop auf dem aktuellen Stand zu halten.
Praxistipp: Für Verbraucher stellt es keinen Nachteil dar, wenn sie in einem Onlinshop einkaufen, der noch eine alte Fassung der Widerrufsbelehrung einsetzt. Im Zweifel haben sie dadurch sogar eine länger Frist für die Rückabwicklung des Vertrages.
