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Klausel
Widerrufsrecht = Verbraucherrecht?
Das eigentlich für den B2C-Bereich ersonnene Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht kann unter bestimmten Umständen auch Unternehmern zustehen.
Denn Online-Händler können generell auch gewerblichen Kunden ein solches Widerrufsrecht einräumen. Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass der Händler seine Widerrufsbelehrung nicht gegenüber gewerblich Handelnden einschränkt und sie somit eben nicht nur Verbrauchern einräumt.
Wie das Amtsgericht Cloppenburg mit Urteil vom 02.10.2012 (Aktenzeichen: 21 C 193/12) entschieden hat, gilt das Widerrufsrecht dann nicht nur gegenüber Verbrauchern, wenn zwar das gesetzlich vorgesehene Muster der Widerrufsbelehrung verwendet wird, dies jedoch ohne jede Einschränkung geschieht. Dann sei davon auszugehen, so das Gericht, dass das Widerrufsrecht generell für alle Kunden gelten soll. Aus der Nennung der Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen der Widerrufsbelehrung alleine folgt nach Ansicht des Gerichts noch nicht, dass sich das Recht zum Widerruf des Vertrages ausschließlich an private Endkunden richten soll.
Praxistipp: Allen Online-Händlern kann also nur empfohlen werden, die eigenen Rechtstexte, insbesondere die AGB und die Widerrufsbelehrung, zu überprüfen und gegebenenfalls eine einschränkende Ergänzung vorzunehmen. Wie dies im Einzelfall korrekt in die Praxis umzusetzen ist, sollte im Zweifel mit einem Fachmann abgesprochen werden.
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Wettbewerbsverstoß durch unwirksame AGB?
Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Problematik bei Verwendung von unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Verwendung solcher unzulässigen AGB-Klauseln auch gleichsam einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und somit kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Allerdings trifft das nicht immer zu.
Wie das Landgericht Paderborn in seinem Beschluss vom 22.07.2010 (Aktenzeichen: 6 O 43/10) entschieden hat, verstoßen nicht alle rechtswidrigen AGB-Klauseln gegen das Wettbewerbsrecht. In dieser Entscheidung ging es u.a. um die sog. salvatorische Klausel, die sich so oder so ähnlich in vielen AGB findet:
“Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig und nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. ”
Über den Sinn oder Unsinn derartiger Klauseln lässt sich lange streiten, allerdings ist mit dem Landgericht Paderborn davon auszugehen, dass eine solche Klausel jedenfalls nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Dies gilt entsprechend für die nicht selten in AGB zu findenden Bitte, etwaige Rücksendungen zu frankieren und sie nicht “unfrei” zurückzusenden, damit kein Strafporto anfällt. Sofern diese Bitte nicht in den Text der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung, sondern an eine andere Stelle der AGB eingebunden wird, erfolgt hierdurch keine Irreführung der Verbraucher und damit auch kein Wettbewerbsverstoß. Dies hat jedenfalls das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 20.04.2007 (Aktenzeichen: 3 W 83/07) so gesehen.
Unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bitte um Frankierung der Rücksendungen stellt jedenfalls die tatsächliche Nichtannahme unfreier Sendungen eine wettbewerbswidrige Handlung dar und berechtigt somit Verbraucherschutzverbände oder auch Konkurrenten zur Abmahnung dieses Verhaltens. Zuletzt haben das die Richter am Landgericht Düsseldorf so gesegen (Urteil vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 38 O 19/10).
Praxistipp: Online-Händler sind gut beraten, bei der Erstellung ihrer AGB fachmännischen Rat einzuholen und das Klauselwerk nicht einfach so selbst zu erstellen oder gar irgendwo abzuschreiben. Dies würde ein unüberschaubares wirtschaftliches Risiko bedeuten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB – nicht zu verwechseln mit den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, wie etwa die Widerrufsbelehrung, die müssen vorhanden sein. Wenn jedoch AGB zum Einsatz kommen, dann müssen die auch korrekt sein, denn etwaige Fehler gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders (also des Händlers).
Vertragliche Vereinbarung der 40-Euro-Klausel notwendig
Nach wie vor haben viele Online-Händler mit der richtigen Formulierung der Widerrufsbelehrung Probleme, die sie für ihre privaten Kunden bereithalten müssen. Obgleich das Thema schon recht betagt ist und es sogar ein gesetzliches Muster gibt, ist es selbst für fachkundige Juristen oft schwierig, dieses Muster auf den konkreten Einzelfall des Shops ihres Mandaten anzupassen. Es gibt einfach zu viele Variationen und inzwischen auch eine Unmenge an ergänzend zu beachtenden Gerichtsentscheidungen.
Ein “klassischer” Streitpunkt bei diesem Thema ist die sog. 40-Euro-Klausel, anhand derer Online-Händler ihren Kunden dann die Kosten der Rücksendung (nach ausgeübtem Widerruf) auferlegen können, wenn der Wert der Ware(n) 40 Euro nicht übersteigt. Wohl gemerkt: Fehlt diese Klausel oder übersteigt der Warenwert die 40 Euro, erfolgt die Rücksendung von Widerruf-Waren stets auf Kosten und Gefahr des Verkäufers! Mit dieser Klausel können also zumindest die Rücksendekosten für niedrig-preisige Artikel dem Kunden auferlegt werden. Dazu bedarf es jedoch einer korrekten Formulierung dieser Klausel.
Mittlerweile gibt es einige gerichtliche Entscheidungen dazu, dass die Aufnahme dieser Klausel in die Widerrufsbelehrung für sich genommen nicht ausreicht, zusätzlich müsse dies mit dem Kunden wirksam “vereinbart” werden. Für den Online-Händler heißt das, dass er die 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung einbauen und zusätzlich eine entsprechende Regelung etwa in die AGB aufnehmen muss. Dies sehen inzwischen immerhin schon 4 Oberlandesgericht so, nämlich das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010; Aktenzeichen: 9 U 1283/09), das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen: 2 U 51/09), das OLG Hamm (Urteil vom 02.03.2010, Aktenzeichen: 4 U 180/09) und auch das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen: 5 W 10/10).
Praxistipp: Online-Händlern kann nur dringend geraten werden, ihren Webshop dahingehend so bald wie möglich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und entsprechende Korrekturen an der Widerrufsbelehrung und / oder den AGB vorzunehmen.
