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Button-Lösung
Video-Training “Die juristisch korrekte Website”
Von “A” wie Abmahnung über “D” wie “Datenschutz” und “I” wie Impressum bis hin zu “W“”wie Wettbewerbsverstoß – dieses Video-Training vermittelt Ihnen einen Überblick über den Dschungel des Onlinerechts. Als juristischer Laie finden Sie einen leichten Zugang zu einem hoch-dynamischen und nicht zuletzt sehr spannendem Rechtsgebiet. Berücksichtigt wird die Rechtslage in Deutschland, zusätzlich gibt es einen kleinen Abstecher ins amerikanische Urheberrecht.
Jeder Betreiber einer Internetseite, egal ob einfache Site, Blog oder Shop, findet in diesem Video-Training etwas interessantes. Dinge, wie Urheberrecht oder Web-Impressum, gehen schließlich jeden Webmaster etwas an.
Hier gehts zum Youtube-Trailer und hier gehts direkt zum Video-Training. Details inkl. Links zu kostenlosen Beispiel-Videos finden sich auf der Homepage des Video-Trainers.
Die “Button-Lösung” tritt zum 01.08.2012 in Kraft
Wie bereits am 07.03.2012 erwähnt, kommt auf alle Online-Händler Mitte des Jahres die sog. “Button-Lösung” zu. Kurz gesagt bedeutet dies, dass zukünftig alle Onlineshops
- zusätzliche Informationen bereitstellen und
- den Bestell-Button gem. den gesetzlichen Vorgaben beschriften müssen.
Eine entsprechende Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Zu den Pflichtinformationen, die ab dem 01.08.2012 zwingend im eigenen Onlineshop ggü. Verbrauchern bereitgestellt werden müssen, zählen u.a.
- Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (oder alternativ eine genaue Berechnungsgrundlage für den Preis, wenn dieser vorab nicht exakt bestimmt werden kann)
- anfallende Versandkosten (Porto + Verpackung)
- ggf. Mindestvertragslaufzeit bei Vereinbarung über wiederkehrende Leistungen
- wesentliche Merkmale der angebotenen Waren / Dienstleistungen (ist in aller Regel ohnehin schon durch korrekte Produktbeschreibungen erfüllt)
Als Beschriftung des Bestell-Buttons darf zukünftig also nicht mehr “Bestellen”, “Bestellung abschicken”, “Anmelden” o.ä. verwendet werden, sondern vielmehr
- “zahlungspflichtig bestellen”
- “kostenpflichtig bestellen”
- “jetzt kaufen” oder
- “zahlungspflichtigen Vertrag abschließen” etc.
Die o.a. Pflichtinfos müssen dem (privaten) Kunden unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen sie so auf der Website platziert werden, dass der Kunde sie zwingend zur Kenntnis nehmen muss, bevor er auf den Button klickt. Diese Informationen dürfen also z.B. nicht unter dem Button platziert werden. Auch ein “Verstecken” im unteren Bereich der Site ist zu vermeiden.
Praxistipp: Allen Online-Händler, die ihren Shop bislang noch nicht auf die “Button-Lösung” vorbereitet haben sollten, kann nur empfohlen werden, so bald wie möglich zu reagieren. Denn die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass Gesetzesänderungen nicht selten mit “Abmahnwellen” einhergehen.
Online-Händler aufgepasst: Die “Button-Lösung” kommt
Eine aktuelle Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bringt die sog. “Button-Lösung” mit sich. Diese soll Verbraucher zukünftig vor betrügerischen “Abo-Fallen” o.ä. schützen. Daher bringt die Gesetzesnovelle eine neue Pflicht für Online-Händler mit sich, die ihren Shop bald noch verbraucherfreundlicher gestalten müssen. Ziel ist es, Verbraucher besser vor unbeabsichtigten Kostenfolgen zu schützen.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss zukünftig vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages ein klar und deutlich formulierter Hinweis erfolgen. Anhand dessen muss der Verbraucher erkennen können, durch welche Handlung er wann welche Kosten auslöst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Bestell-Button demnächst mit “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet werden.
Zusätzlich sind seitens des Online-Händlers noch folgende Pflicht-Informationen mitzuteilen:alle wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung
- Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (oder alternativ eine genaue Berechnungsgrundlage für den Preis, wenn dieser vorab nicht exakt bestimmt werden kann)
- anfallende Versandkosten (Porto + Verpackung)
- ggf. Mindestvertragslaufzeit bei Vereinbarung über wiederkehrende Leistungen
Online-Händler müssen die “Button-Lösung” frühestens ab dem 1. Juni 2012 umsetzen. Der genaue Zeitpunkt hängt jedoch davon ab, wann das Reformgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Das Inkrafttreten ist für den 1. Tag des 3. Monats ab Veröffentlichung vorgesehen, frühestens also der 1. Juni 2012.
Praxis-Tipp: Am sichersten ist es, wenn der Bestell-Button im eigenen Webshop mit “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet wird. Alternativ kann aber auch eine diesem Sinn entsprechende Formulierung, wie z.B. “kostenpflichtig bestellen” oder “jetzt kaufen”, gewählt werden. Entscheidend ist, dass die Kostenfolge für den Verbraucher eindeutig ersichtlich wird und er auch genau erkennen kann, welche Rechtsfolge er mit einem Klick auf den Bestell-Button auslöst. Bei Nichteinhaltung der “Button-Lösung” hat der betreffende Online-Händler keinen Anspruch auf Vergütung, da ohne korrekt gestalteten Bestell-Button auch kein Vertrag zustandekommt. Zudem besteht eine Abmahngefahr aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes.
