Die “Button-Lösung” tritt zum 01.08.2012 in Kraft

Wie bereits am 07.03.2012 erwähnt, kommt auf alle Online-Händler Mitte des Jahres die sog. “Button-Lösung” zu. Kurz gesagt bedeutet dies, dass zukünftig alle Onlineshops

  • zusätzliche Informationen bereitstellen und
  • den Bestell-Button gem. den gesetzlichen Vorgaben beschriften müssen.

Eine entsprechende Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Zu den Pflichtinformationen, die ab dem 01.08.2012 zwingend im eigenen Onlineshop ggü. Verbrauchern bereitgestellt werden müssen, zählen u.a.

  • Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (oder alternativ eine genaue Berechnungsgrundlage für den Preis, wenn dieser vorab nicht exakt bestimmt werden kann)
  • anfallende Versandkosten (Porto + Verpackung)
  • ggf. Mindestvertragslaufzeit bei Vereinbarung über wiederkehrende Leistungen
  • wesentliche Merkmale der angebotenen Waren / Dienstleistungen (ist in aller Regel ohnehin schon durch korrekte Produktbeschreibungen erfüllt)

Als Beschriftung des Bestell-Buttons darf zukünftig also nicht mehr “Bestellen”, “Bestellung abschicken”, “Anmelden” o.ä. verwendet werden, sondern vielmehr

  • “zahlungspflichtig bestellen”
  • “kostenpflichtig bestellen”
  • “jetzt kaufen” oder
  • “zahlungspflichtigen Vertrag abschließen” etc.

Die o.a. Pflichtinfos müssen dem (privaten) Kunden unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen sie so auf der Website platziert werden, dass der Kunde sie zwingend zur Kenntnis nehmen muss, bevor er auf den Button klickt. Diese Informationen dürfen also z.B. nicht unter dem Button platziert werden. Auch ein “Verstecken” im unteren Bereich der Site ist zu vermeiden.

Praxistipp: Allen Online-Händler, die ihren Shop bislang noch nicht auf die “Button-Lösung” vorbereitet haben sollten, kann nur empfohlen werden, so bald wie möglich zu reagieren. Denn die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass Gesetzesänderungen nicht selten mit “Abmahnwellen” einhergehen.

Online-Händler aufgepasst: Die “Button-Lösung” kommt

Eine aktuelle Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bringt die sog. “Button-Lösung” mit sich. Diese soll Verbraucher zukünftig vor betrügerischen “Abo-Fallen” o.ä. schützen. Daher bringt die Gesetzesnovelle eine neue Pflicht für Online-Händler mit sich, die ihren Shop bald noch verbraucherfreundlicher gestalten müssen. Ziel ist es, Verbraucher besser vor unbeabsichtigten Kostenfolgen zu schützen.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss zukünftig vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages ein klar und deutlich formulierter Hinweis erfolgen. Anhand dessen muss der Verbraucher erkennen können, durch welche Handlung er wann welche Kosten auslöst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Bestell-Button demnächst mit “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet werden.

Zusätzlich sind seitens des Online-Händlers noch folgende Pflicht-Informationen mitzuteilen:alle wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung

  • Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (oder alternativ eine genaue Berechnungsgrundlage für den Preis, wenn dieser vorab nicht exakt bestimmt werden kann)
  • anfallende Versandkosten (Porto + Verpackung)
  • ggf. Mindestvertragslaufzeit bei Vereinbarung über wiederkehrende Leistungen

Online-Händler müssen die “Button-Lösung” frühestens ab dem 1. Juni 2012 umsetzen. Der genaue Zeitpunkt hängt jedoch davon ab, wann das Reformgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Das Inkrafttreten ist für den 1. Tag des 3. Monats ab Veröffentlichung vorgesehen, frühestens also der 1. Juni 2012.

Praxis-Tipp: Am sichersten ist es, wenn der Bestell-Button im eigenen Webshop mit “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet wird. Alternativ kann aber auch eine diesem Sinn entsprechende Formulierung, wie z.B. “kostenpflichtig bestellen” oder “jetzt kaufen”, gewählt werden. Entscheidend ist, dass die Kostenfolge für den Verbraucher eindeutig ersichtlich wird und er auch genau erkennen kann, welche Rechtsfolge er mit einem Klick auf den Bestell-Button auslöst. Bei Nichteinhaltung der “Button-Lösung” hat der betreffende Online-Händler keinen Anspruch auf Vergütung, da ohne korrekt gestalteten Bestell-Button auch kein Vertrag zustandekommt. Zudem besteht eine Abmahngefahr aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes.

Hinweispflicht auf Nichtbestehen des Widerrufrechts

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Einkäufen in Onlineshops ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu – allerdings gibt es davon auch diverse Ausnahmen. So ist etwa ein Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Zeitschriften ausgeschlossen.

Wie der BGH in seinem Urteil vom 09.06.2011 (Aktenzeichen: I ZR 17/10) entschieden hat, besteht für Händler nicht nur die Pflicht, auf ein bestehendes Widerrufsrecht hinzuweisen, sie müssen auch über ein ausnahmsweise nicht bestehendes Widerrufsrecht belehren. Unterbleibt solch ein Hinweis, so ist dies irreführend und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Praxistipp: Private Kunden des eigenen Onlineshops sind generell umfassend zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn im Ausnahmefall kein Widerrufsrecht besteht. In einem solchen Fall muss ein Hinweis darauf anstelle der eigentlichen Widerrufsbelehrung erfolgen.

BGH erklärt Angabe einer Postfach-Anschrift in Widerrufsbelehrung für zulässig

Mit Urteil vom 25.01.2012 (Aktenzeichen: VIII ZR 95/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Angabe einer Postfach-Anschrift im Rahmen einer Widerrufsbelehrung für Fernabsatz-Verträge zulässig ist. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfach-Anschrift in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, so das Gericht.

Die Pressemeldung des BGH findet sich hier.

Praxistipp: Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass Verbraucher nicht benachteiligt werden, wenn er in der Widerrufsbelehrung “nur” eine Postfach genannt bekommt.

Wettbewerbsverstoß durch Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung

Mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. I-4 U 99/11) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Es handelt sich nach der Auffassung des Gerichts dabei nicht um eine bloße Bagatelle.

Da Anfang November 2011 die Übergangsfrist für den Einsatz der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung abgelaufen ist, zeigt diese Entscheidung aus Hamm, wie wichtig es für Online-Händler ist, die Rechtstexte im eigenen Onlineshop auf dem aktuellen Stand zu halten.

Praxistipp: Für Verbraucher stellt es keinen Nachteil dar, wenn sie in einem Onlinshop einkaufen, der noch eine alte Fassung der Widerrufsbelehrung einsetzt. Im Zweifel haben sie dadurch sogar eine länger Frist für die Rückabwicklung des Vertrages.

EU-Verbraucherrichtlinie: Auswirkungen für Verbraucher

Anfang Oktober dieses Jahres hat de Rat der Europäischen Union die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher angenommen. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun 2 Jahre Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Daher kommen auch auf deutsche Online-Händler spätestens 2013 erneut gravierende Änderungen im Bereich des Onlinerechts zu.

Hier die entscheidenen Aspekte im Überblick:

- sog. “Button-Lösung” (Details s. Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums)
- Informationen über Lieferzeitpunkt
- keine Gebühren mehr für bestimmte Zahlungsarten
- europaweit einheitliche Regelung des Widerrufrechts bzw. des Rückgaberechts
- neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- neue Muster-Widerrufsbelehrung für den B2C-Bereich
- neue Pflichten bei Ausübung des Widerrufrechts
- Verbraucher soll immer die Kosten der Rücksendung nach Widerruf tragen, Verkäufer stets die Kosten der Hinsendung
- keine kostenpflichtigen Kunden-Hotlines mehr

Praxistipp: Für Verbraucher wird es zukünftig zusätzliche Rechte, aber auch Pflichten geben. Sowohl Händler als auch Verbraucher tun gut daran, sich rechtzeitig zu informieren.

Wettbewerbsverstoß durch unwirksame AGB?

Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Problematik bei Verwendung von unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Verwendung solcher unzulässigen AGB-Klauseln auch gleichsam einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und somit kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Allerdings trifft das nicht immer zu.

Wie das Landgericht Paderborn in seinem Beschluss vom 22.07.2010 (Aktenzeichen: 6 O 43/10) entschieden hat, verstoßen nicht alle rechtswidrigen AGB-Klauseln gegen das Wettbewerbsrecht. In dieser Entscheidung ging es u.a. um die sog. salvatorische Klausel, die sich so oder so ähnlich in vielen AGB findet:

“Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig und nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. ”

Über den Sinn oder Unsinn derartiger Klauseln lässt sich lange streiten, allerdings ist mit dem Landgericht Paderborn davon auszugehen, dass eine solche Klausel jedenfalls nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Dies gilt entsprechend für die nicht selten in AGB zu findenden Bitte, etwaige Rücksendungen zu frankieren und sie nicht “unfrei” zurückzusenden, damit kein Strafporto anfällt. Sofern diese Bitte nicht in den Text der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung, sondern an eine andere Stelle der AGB eingebunden wird, erfolgt hierdurch keine Irreführung der Verbraucher und damit auch kein Wettbewerbsverstoß. Dies hat jedenfalls das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 20.04.2007 (Aktenzeichen: 3 W 83/07) so gesehen.

Unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bitte um Frankierung der Rücksendungen stellt jedenfalls die tatsächliche Nichtannahme unfreier Sendungen eine wettbewerbswidrige Handlung dar und berechtigt somit Verbraucherschutzverbände oder auch Konkurrenten zur Abmahnung dieses Verhaltens.  Zuletzt haben das die Richter am Landgericht Düsseldorf so gesegen (Urteil vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 38 O 19/10).

Praxistipp: Online-Händler sind gut beraten, bei der Erstellung ihrer AGB fachmännischen Rat einzuholen und das Klauselwerk nicht einfach so selbst zu erstellen oder gar irgendwo abzuschreiben. Dies würde ein unüberschaubares wirtschaftliches Risiko bedeuten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB – nicht zu verwechseln mit den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, wie etwa die Widerrufsbelehrung, die müssen vorhanden sein. Wenn jedoch AGB zum Einsatz kommen, dann müssen die auch korrekt sein, denn etwaige Fehler gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders (also des Händlers).

Gratis-Angebote dürfen nicht automatisch in kostenpflichtige Abos übergehen

Im Internet gibt es eine Vielzahl von Gratis-Angeboten, viele davon erscheinen nur zu verlockend. Allerdings ist nicht immer alles Gold, was glänzt, und man sollte grundsätzlich mit der gebotenen Vorsicht und einer guten Portion Menschenverstand online unterwegs sein.

Das gilt nicht nur in Bezug auf die sog. “Abo-Fallen” oder Klingelton-Abos, sondern ganz allgemein.

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.05.2010 (Aktenzeichen: 1 HK O 85/09) einem Anbieter von Internet-Dienstleistungen (DSL, Webhosting etc.) untersagt, für ein kostenloses Sicherheitssoftware-Abo zu werben, ohne dass dieser Anbieter seiner Werbung einen deutlichen Hinweis hinzufügt, der darauf hinweist, dass dieses Abo automatisch in ein kostenpflichtiges Angebot übergeht, sofern der Kunde nicht innerhalb von sches Monaten kündigt. Solch ein Hinweis dürfe nicht im “Kleingedruckten” oder am Seitenende verschwinden, sondern muss so angebracht werden, dass der Kunde ihn ohne Probleme wahrnehmen kann.

Mit gleicher Intention hatte das Oberlandesgericht Koblenz einem Mibewerber dieses Unternehmens eine ähnliche Werbung untersagt (Urteil vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 6 W 180/08).

Sind fehlende Angaben zu Auslandsversandkosten eine Bagatelle?

In Onlineshops, die ihre Produkte an private Kunden verkaufen, also auf dem B2C-Sektor tätig sind, müssen stets Endverbraucherpreise angegeben werden. Die Kunden müssen auf einen Blick erkennen können, was sie bezahlen müssen. Daher empfiehlt es sich, die jeweilige Preisangabe auf jeder Produkteinzelseite in unmittelbarer Nähe zum beschriebenen Produkt – also nicht etwa irgendwo am Fußende der Seite – zu platzieren. Dafür bietet sich etwa folgende Form an: “xy Euro inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten”, wobei das Wort “Versandkosten” als sog. sprechender Link mit der betreffenden Übersicht über die noch hinzukommenden Versandkosten verlinkt sein sollte. Gibt es lediglich eine Versandkostenpauschale, die für alle Produkte gleich ist, kann diese natürlich auch direkt, anstelle des sprechenden Links, angegeben werden.

Soweit, so klar. Allerdings stellt die Auflistung der für den Auslandsversand anfallenden Versandkosten viele Händler noch immer vor eine Herausforderung. Jedenfalls bekommt man diesen Eindruck, wenn man sich mal etwas näher mit diversen Onlineshops befasst… Allerdings ist hier Vorsich geboten: Werden die Kosten für den Auslandsversand nicht so detailliert wie möglich aufgeführt, drohen kostspielige Abmahnungen!

Zwar hat das Kammergericht Berlin vor kurzem entschieden (Beschluss vom 13.04.2010, Aktenzeichen: 5 W 62/10), dass die fehlende Angabe der Auslandsversandkosten lediglich einen Bagatellverstoß darstellt und damit nicht abmahnfähig sei. Allerding gibt es durchaus auch gegenteilige Auffassungen in der Rechtsprechung, so z.B. beim Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.11.2009, Aktenzeichen: 4 U 148/09).

Praxistipp: Sowohl die Kosten für den Versand innerhalb Deutschlands als auch die Versandkosten ins Ausland sind so exakt wie möglich aufzuführen, da der Kunde die Möglichkeit haben muss, genau auszurechnen, wieviel er letztlich für die vom ihm bestellte Ware zahlen muss. Auch wenn die Entscheidung des Kammergerichts nun recht Händler-freundlich ausgefallen ist, sollten Webshop-Betreiber sich keinesfalls darauf verlassen. Denn aufgrund des sog. “fliegenden Gerichtsstandes” können Abmahner sich schlichtweg aussuchen, vor welches Gericht in Deutschland sie mit ihrer evtl. Klage ziehen. So können sie sich natürlich für den Gerichtsort entscheiden, wo ihre Rechtsauffassung vorherrscht.

Werbung mit Zubehör auf Produktfotos

Der durchschnittliche Verbraucher muss bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung, in der auch bestimmtes Zubehör zum eigentlichen Produkt abgebildet ist, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieses Zubehör nicht im Angebot enthalten ist. Ein dahingehendes, allgemeines Verbraucherverständnis existiert nicht – so jedenfalls das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 22.12.2009 (Aktenzeichen: 5 W 124/09).

Praxistipp: Zwar sind Abbildungen im Rahmen einer Produktbeschreibung immer eine schöne Sache – sie bergen allerdings auch Gefahren. Daher sollte als Bildunterschrift zur Klarstellung ein Zusatz, wie etwa “Abbilung ähnlich” oder – bezogen auf den vom Kammergericht entschiedenen Fall – “Zubehör nicht im Lieferumfang enthalten” etc., eingefügt werden.